Gesetze / Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
1. SprengV§ 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/17#abs-1 (1) Wer Explosivstoffe auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/28/EU, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist, ein System der eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgbarkeit bestehen muss, hat diese Explosivstoffe und deren kleinste Verpackungseinheit mit einer dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG entsprechenden eindeutigen Kennzeichnung zu versehen, die Folgendes enthalten muss:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/17#abs-2 (2) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes haben bei der Kennzeichnung nach Absatz 1 als Landeskennzeichen die Buchstabenfolge „DE“ zu verwenden. Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/17#abs-3 (3) Der Hersteller oder der Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnungsetiketten zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/17#abs-4 (4) Falls es aufgrund der Größe, der Form oder des Designs eines Explosivstoffes technisch nicht möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung nach Absatz 1 auf dem Explosivstoff anzubringen, hat der Hersteller oder Einführer den Explosivstoff nach Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/17#abs-5 (5) Explosivstoffe, für die keine Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 besteht, muss der Hersteller oder Einführer mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen zu ihrer Identifizierung kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/17#abs-6 (6) Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer den Zündertyp, anderenfalls die elektrischen Daten zur Empfindlichkeit, auf der kleinsten Verpackungseinheit angeben. Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer zusätzlich den Zündertyp auf dem elektrischen Zündmittel kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/17#abs-7 (7) Wer Explosivstoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn sie oder ihre Verpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungselementen nach den Absätzen 1 bis 5 mit folgenden Angaben und Kennzeichnungen versehen sind:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SprengV%201/17#abs-8 (8) Die CE-Kennzeichnung muss bei den folgenden Explosivstoffen auf den beigefügten Unterlagen angebracht werden: